§ 8a Eintragungen in das Handelsregister; Verordnungsermächtigung
Stand: 25.06.2023
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 17.05.2011 – 6 K 3100/09 K,G,AOZitiert von 4
- BGH, 23.01.2024 – II ZB 7/23Datenschutz: Antrag eines GmbH-Geschäftsführers auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im HandelsregisterZitiert von 8
- BGH, 23.01.2024 – II ZB 8/23Datenschutz: Antrag eines Kommanditisten auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im HandelsregisterZitiert von 1
- OLG Schleswig, 17.04.2014 – 2 W 25/14Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 11.04.2007 – 2 W 58/07Zitiert von 2
- BGH, 18.02.2026 – II ZB 2/25Anspruch auf Austausch von Dokumenten im Registerordner einer Gesellschaft mit Privatanschriften und Unterschriften
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 20.07.2016 – 12 O 531/13
- OLG Köln, 17.02.2011 – 2 Wx 15/11
- OLG Stuttgart, 26.01.2010 – 8 W 282/09
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8a HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/8a#abs-1 (1) Eine Eintragung in das Handelsregister wird wirksam, sobald sie in den für die Handelsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/8a#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die elektronische Führung des Handelsregisters, die elektronische Anmeldung, die elektronische Einreichung von Dokumenten sowie deren Aufbewahrung zu treffen, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz nach § 387 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften erlassen werden. Dabei können sie auch Einzelheiten der Datenübermittlung regeln sowie die Form zu übermittelnder elektronischer Dokumente festlegen, um die Eignung für die Bearbeitung durch das Gericht sicherzustellen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.