Gesetze / Handelsregisterverordnung
HRV§ 28 Elektronische Signatur
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- KG, 23.07.2015 – 23 U 18/15Zitiert von 3
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Der Richter oder im Fall des § 27 Abs. 2 der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzt der Eintragung seinen Nachnamen hinzu und signiert beides elektronisch. Im Übrigen gilt § 75 der Grundbuchverfügung entsprechend.