Gesetze / Handelsregisterverordnung

HRV

§ 28 Elektronische Signatur

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Der Richter oder im Fall des § 27 Abs. 2 der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzt der Eintragung seinen Nachnamen hinzu und signiert beides elektronisch. Im Übrigen gilt § 75 der Grundbuchverfügung entsprechend.

§ 27 § 29