Gesetze / Handelsregisterverordnung

HRV

§ 27 Vornahme der Eintragung, Wortlaut der Bekanntmachung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/27?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Richter nimmt die Eintragung und Bekanntmachung entweder selbst vor oder er verfügt die Eintragung und die Bekanntmachung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/27?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Nimmt der Richter die Eintragung nicht selbst vor, so hat er in der Eintragungsverfügung den genauen Wortlaut der Eintragung sowie die Eintragungsstelle im Register samt aller zur Eintragung erforderlichen Merkmale festzustellen. Der Wortlaut der öffentlichen Bekanntmachung ist besonders zu verfügen, wenn er von dem der Eintragung abweicht. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Ausführung der Eintragungsverfügung zu veranlassen, die Eintragung zu signieren und die verfügten Bekanntmachungen herbeizuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/27?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Wirksamkeit der Eintragung (§ 8a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) ist in geeigneter Weise zu überprüfen. Die eintragende Person soll die Eintragung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit sowie ihre Abrufbarkeit aus dem Datenspeicher (§ 48) prüfen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HdlRegVfg/27?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bei jeder Eintragung ist der Tag der Eintragung anzugeben.

§ 26 § 28