Gesetze / Handelsregisterverordnung
HRV§ 48 Begriff des elektronisch geführten Handelsregisters
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 24.05.2023 – VII ZB 69/21Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel: Aus dem elektronisch geführten Handelsregister ersichtliche Eintragung der Verschmelzung zweier Rechtsträger als allgemeinkundige TatsacheZitiert von 15
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Bei dem elektronisch geführten Handelsregister ist der in den dafür bestimmten Datenspeicher aufgenommene und auf Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabefähige Inhalt des Registerblattes (§ 13 Abs. 1) das Handelsregister. Die Bestimmung des Datenspeichers nach Satz 1 kann durch Verfügung der nach Landesrecht zuständigen Stelle geändert werden, wenn dies dazu dient, die Erhaltung und die Abrufbarkeit der Daten sicherzustellen oder zu verbessern, und die Daten dabei nicht verändert werden.