Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 70 Anerkennung von Einrichtungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 35
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 29.06.2012 – 15 K 4374/10Zitiert von 1
- BAG, 12.10.2010 – 9 AZR 554/09Konkurrentenklage - kirchliche Hochschule - BewerbungsverfahrensanspruchZitiert von 67
- BAG, 23.10.2019 – 7 AZR 7/18Befristung - staatl. anerk. Hochschule - JuniorprofessorZitiert von 5
- FG Hamburg, 13.11.2018 – 6 K 59/18
- OVG NRW, 23.05.1997 – 22 A 2105/94Zitiert von 1
- VG Berlin, 13.03.2012 – 3 K 1161.10Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 17.07.2025 – 6 SLa 152/25
- LAG Köln, 17.07.2025 – 6 SLa 571/24
- LAG Köln, 17.07.2025 – 6 SLa 122/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 70 HRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/70#abs-1 (1) Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht nicht staatliche Hochschulen sind, können nach näherer Bestimmung des Landesrechts die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten, wenn gewährleistet ist, daß
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/70#abs-2 (2) Für kirchliche Einrichtungen können nach näherer Bestimmung des Landesrechts Ausnahmen von einzelnen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, daß das Studium einem Studium an einer staatlichen Hochschule gleichwertig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/70#abs-3 (3) Eine staatlich anerkannte Hochschule kann nach näherer Bestimmung des Landesrechts Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade verleihen. Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/70#abs-4 (4) An Aufgaben der Koordinierung der Ordnung von Studium und Prüfungen (§ 9) können Angehörige staatlich anerkannter Hochschulen beteiligt werden. Eine staatlich anerkannte Hochschule ist auf Antrag in die zentrale Vergabe von Studienplätzen (§ 31) einzubeziehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/70#abs-5 (5) (weggefallen)