Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 31 Zentrale Vergabe von Studienplätzen
Stand: 24.11.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/31#abs-1 (1) In Studiengängen, für die für mehrere Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt sind, können die Studienplätze von der von den Ländern errichteten Zentralstelle vergeben werden. In das Verfahren der Zentralstelle ist ein Studiengang zum frühestmöglichen Zeitpunkt einzubeziehen, wenn für ihn nach der Feststellung der Zentralstelle Zulassungszahlen für alle staatlichen Hochschulen festgesetzt sind und zu erwarten ist, daß die Zahl der Bewerber die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Plätze übersteigt, soweit nicht wegen der Art der Zugangsvoraussetzungen oder der Auswahlmaßstäbe den Hochschulen die Entscheidung vorbehalten wird. In das Verfahren der Zentralstelle soll ein Studiengang einbezogen werden, wenn für ihn nach der Feststellung der Zentralstelle Zulassungszahlen für die Mehrzahl der staatlichen Hochschulen festgesetzt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/31#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/31#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/31#abs-4 (4) Besteht an einer Hochschule für den ersten Teil eines Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für spätere Teile dieses Studiengangs, kann eine auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkte Zuweisung und Einschreibung erfolgen, wenn gewährleistet ist, daß der Student sein Studium an anderen Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes fortsetzen kann.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 31 HRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 19.12.2017 – 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14Bundes- und landesrechtliche Normen zum Vergabeverfahren für Studienplätze im Studiengang Humanmedizin partiell mit Art 12 Abs 1 GG iVm Art 3 Abs 1 GG (Recht auf gleiche Teilhabe an staatlichen Studienangeboten und gleichheitsgerechte Zulassung zum Studium) unvereinbar - § 8a HSchulZulG BE partiell nichtig - Anordnung der Fortgeltung der für unvereinbar erklärten bundes- und landesgesetzlichen Normen sowie Frist für Neuregelung bis 31.12.2019Zitiert von 197
- BVerwG, 04.10.2013 – 6 B 11.13Zitiert von 12
- BVerwG, 04.10.2013 – 6 B 12.13Zitiert von 6
- BVerwG, 04.10.2013 – 6 B 13.13Zitiert von 23
- BVerwG, 04.10.2013 – 6 B 13/13Studienplatzvergabe für Humanmedizin; Auswahlgrenze
- VGH Baden-Württemberg, 29.10.2009 – 9 S 1611/09Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität; Unwirksamkeit der sofortigen Geltung einer Neuregelung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 42
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 03.07.2015 – 13 B 113/15Kapazitätsberechnung für einen Medizin-Modellstudiengang nach Ablauf der Erprobung; vorläufige Anwendung der Kapazitätsverordnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2015 – OVG 5 S 10.14Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 18.03.2014 – 6z K 4324/13Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Studienplatzvergabe im Studiengang Humanmedizin Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 HRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.02.2002 Ausfertigung
§ 31 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I 693)
BGBl. 2002 I S. 693
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.