Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 7 Ziel des Studiums
Stand: 10.06.2019
Lehre und Studium sollen den Studenten auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihm die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln, daß er zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt wird.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 7 HRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 13.03.2012 – 3 K 1161.10Zitiert von 2
- OVG NRW, 14.03.2000 – 8 A 1242/98Zitiert von 3
- BVerwG, 25.08.2016 – 5 C 54/15Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG; Maßstab für die bei geordnetem Ablauf der Ausbildung üblichen Leistungen; kein Beurteilungsspielraum der AusbildungsstätteZitiert von 16
- BAG, 12.10.2010 – 9 AZR 554/09Konkurrentenklage - kirchliche Hochschule - BewerbungsverfahrensanspruchZitiert von 81
- FG Hamburg, 13.11.2018 – 6 K 59/18
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2013 – OVG 62 PV 23.12
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2012 – OVG 62 PV 6.11Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2012 – OVG 62 PV 5.11
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2010 – OVG 10 B 4.09Zitiert von 13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 HRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.02.2002 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I 693)
BGBl. 2002 I S. 693
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.