Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 7 Ziel des Studiums
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 13.03.2012 – 3 K 1161.10Zitiert von 2
- OVG NRW, 14.03.2000 – 8 A 1242/98Zitiert von 3
- BVerwG, 25.08.2016 – 5 C 54/15Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG; Maßstab für die bei geordnetem Ablauf der Ausbildung üblichen Leistungen; kein Beurteilungsspielraum der AusbildungsstätteZitiert von 14
- BAG, 12.10.2010 – 9 AZR 554/09Konkurrentenklage - kirchliche Hochschule - BewerbungsverfahrensanspruchZitiert von 67
- FG Hamburg, 13.11.2018 – 6 K 59/18
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2013 – OVG 62 PV 23.12
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2012 – OVG 62 PV 6.11Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2012 – OVG 62 PV 5.11
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2010 – OVG 10 B 4.09Zitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 HRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Lehre und Studium sollen den Studenten auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihm die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln, daß er zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt wird.