Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 59 Aufsicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BVerfG, 08.04.1981 – 1 BvR 608/79Ausgleich zwischen den Erfordernissen einer bestmöglichen Behandlung der Patienten in der den Hochschulen übertragenen Krankenversorgung und der Garantie der Wissenschaftsfreiheit für die behandelnden Hochschullehrer (hessisches Universitätsgesetz)Zitiert von 29
- BAG, 06.08.2003 – 7 AZR 33/03Zitiert von 10
- LAG Köln, 12.02.2009 – 7 Sa 1132/08Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Land übt die Rechtsaufsicht aus. Die Mittel der Rechtsaufsicht werden durch Gesetz bestimmt. Soweit die Hochschulen staatliche Aufgaben wahrnehmen, ist durch Gesetz eine weitergehende Aufsicht vorzusehen.