Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 8 Studienreform
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BVerfG, 17.02.2016 – 1 BvL 8/10Unvereinbarkeit landesrechtlicher Regelungen über die Akkreditierung von Studiengängen mit Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GGZitiert von 40
- VGH Baden-Württemberg, 16.09.2014 – 12 S 274/14Zitiert von 2
- BVerfG, 31.05.1995 – 1 BvR 1379/94Eckdaten für Studium, Prüfungen und Stellung der Dekanin oder des Dekans an Hochschulen (NW)Zitiert von 16
- BVerfG, 19.01.1995 – 1 BvR 1379/94
- FG Niedersachsen, 15.05.2007 – 13 K 570/06Zitiert von 8
- OVG NRW, 14.03.2000 – 8 A 1242/98Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln.