Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 77 Initiativrecht des Personalrats
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 254
Nach Gewicht
- BVerwG, 17.09.2019 – 5 P 6/18Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des Personalrats bei der Einstellung von AuszubildendenZitiert von 35
- OVG NRW, 30.08.2018 – 20 A 2500/16.PVBZitiert von 1
- OVG NRW, 24.01.2001 – 1 A 1402/99.PVBZitiert von 2
- OVG NRW, 30.08.2018 – 20 A 2988/17.PVB
- BVerwG, 29.09.2020 – 5 P 11/19Recht des Personalrats auf Unterrichtung und Vorlage von Unterlagen nach § 68 Abs. 1 Nr. 2, § 67 Abs. 1 Satz 1 BPersVGhier: verneintZitiert von 7
- VG Köln, 11.03.2016 – 33 K 2934/15.PVB
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 28.02.2025 – 5 P 5.23Personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung bei ressortübergreifender Übertragung beamtenrechtlicher Besoldungsregelungen auf die Tarifbeschäftigten des Bundes durch das BundesinnenministeriumZitiert von 1
- VG München, 21.01.2025 – M 20 P 24.1505
- OVG NRW, 26.06.2024 – 33 A 2512/22.PVB
254 Entscheidungen zu § 77 BPersVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 77 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/77#abs-1 (1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/77#abs-2 (2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren