Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 77 Initiativrecht des Personalrats
Stand: 15.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/77#abs-1 (1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/77#abs-2 (2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren
Wird zitiert von 290 Entscheidungen zu § 77 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 17.09.2019 – 5 P 6/18Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des Personalrats bei der Einstellung von AuszubildendenZitiert von 36
- OVG NRW, 30.08.2018 – 20 A 2500/16.PVBZitiert von 1
- OVG NRW, 24.01.2001 – 1 A 1402/99.PVBZitiert von 2
- OVG NRW, 30.08.2018 – 20 A 2988/17.PVB
- BVerwG, 29.09.2020 – 5 P 11/19Recht des Personalrats auf Unterrichtung und Vorlage von Unterlagen nach § 68 Abs. 1 Nr. 2, § 67 Abs. 1 Satz 1 BPersVGhier: verneintZitiert von 7
- BVerwG, 07.07.2008 – 6 P 13.07Zitiert von 33
Zuletzt entschieden
- VG München, 21.01.2025 – M 20 P 24.1505
- OVG NRW, 26.06.2024 – 33 A 2512/22.PVB
- OVG NRW, 26.06.2024 – 33 A 292/23.PVB
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 77 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 77 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.