Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 6 Bewertung der Forschung, Lehre, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Gleichstellung der Geschlechter
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 17.02.2016 – 1 BvL 8/10Unvereinbarkeit landesrechtlicher Regelungen über die Akkreditierung von Studiengängen mit Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GGZitiert von 40
- BVerfG, 30.09.2025 – 1 BvR 1141/19Verfassungswidrigkeit der undifferenzierten Beteiligung des nichtwissenschaftlichen Personals an wissenschaftsrelevanten Entscheidungen von Hochschulorganen nach Thüringer Hochschulrecht - Rechtssatzverfassungsbeschwerde mehrerer Professorinnen und Professoren lediglich teilweise erfolgreich - teils Fristwahrung nicht ersichtlich, teils keine hinreichende Darlegung der Möglichkeit einer Verletzung des Wissenschaftsfreiheit - Frist für Neuregelung bis 31.03.2027
- BAG, 15.12.2016 – 2 AZR 42/16Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen Stellung eines StrafantragsZitiert von 43
- VG Ansbach, 02.05.2024 – AN 2 K 20.743
- Thüringer Verfassungsgerichtshof, 06.03.2024 – 23/18
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Die Arbeit der Hochschulen in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags soll regelmäßig bewertet werden. Die Studierenden sind bei der Bewertung der Qualität der Lehre zu beteiligen. Die Ergebnisse der Bewertungen sollen veröffentlicht werden.