Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 6 Bewertung der Forschung, Lehre, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Gleichstellung der Geschlechter
Stand: 10.06.2019
Die Arbeit der Hochschulen in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags soll regelmäßig bewertet werden. Die Studierenden sind bei der Bewertung der Qualität der Lehre zu beteiligen. Die Ergebnisse der Bewertungen sollen veröffentlicht werden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 6 HRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 17.02.2016 – 1 BvL 8/10Unvereinbarkeit landesrechtlicher Regelungen über die Akkreditierung von Studiengängen mit Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GGZitiert von 43
- BVerfG, 30.09.2025 – 1 BvR 1141/19Verfassungswidrigkeit der undifferenzierten Beteiligung des nichtwissenschaftlichen Personals an wissenschaftsrelevanten Entscheidungen von Hochschulorganen nach Thüringer Hochschulrecht - Rechtssatzverfassungsbeschwerde mehrerer Professorinnen und Professoren lediglich teilweise erfolgreich - teils Fristwahrung nicht ersichtlich, teils keine hinreichende Darlegung der Möglichkeit einer Verletzung des Wissenschaftsfreiheit - Frist für Neuregelung bis 31.03.2027Zitiert von 1
- BAG, 15.12.2016 – 2 AZR 42/16Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen Stellung eines StrafantragsZitiert von 52
- VG Ansbach, 02.05.2024 – AN 2 K 20.743
- Thüringer Verfassungsgerichtshof, 06.03.2024 – 23/18
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