Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 48 Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- BAG, 06.08.2003 – 7 AZR 33/03Zitiert von 10
- BAG, 14.08.2002 – 7 AZR 372/01Zitiert von 4
- BVerfG, 27.07.2004 – 2 BvF 2/02Grenzen der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes (Juniorprofessur)Zitiert von 114
- VG Berlin, 03.07.2024 – 26 K 133/24Zitiert von 4
- VG Aachen, 27.03.2015 – 1 L 208/15
- VG Sigmaringen, 17.03.2005 – NC 6 K 396/04Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BAG, 02.09.2009 – 7 AZR 291/08Befristung im Hochschulbereich: Geltung der neunjährigen Befristungsdauer im Bereich der Medizin nur für wissenschaftliche Mitarbeiter medizinischer Fachrichtungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
- LAG Niedersachsen, 11.02.2008 – 8 Sa 1368/07Zitiert von 1
- OVG NRW, 27.10.2004 – 6 B 1099/04
10 Entscheidungen zu § 48 HRG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 HRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/48#abs-1 (1) Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren ist ein zweiphasiges Dienstverhältnis vorzusehen, das insgesamt nicht mehr als sechs Jahre betragen soll. Eine Verlängerung für die zweite Phase soll erfolgen, wenn die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das Dienstverhältnis um bis zu einem Jahr verlängert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/48#abs-2 (2) Werden Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren zu Beamten auf Zeit ernannt, so gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit entsprechend.