Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 48 Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/48#abs-1 (1) Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren ist ein zweiphasiges Dienstverhältnis vorzusehen, das insgesamt nicht mehr als sechs Jahre betragen soll. Eine Verlängerung für die zweite Phase soll erfolgen, wenn die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das Dienstverhältnis um bis zu einem Jahr verlängert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/48#abs-2 (2) Werden Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren zu Beamten auf Zeit ernannt, so gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit entsprechend.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 48 HRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 27.07.2004 – 2 BvF 2/02Grenzen der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes (Juniorprofessur)Zitiert von 116
- VG Berlin, 03.07.2024 – 26 K 133/24Zitiert von 4
- BAG, 06.08.2003 – 7 AZR 33/03Zitiert von 10
- VG Aachen, 27.03.2015 – 1 L 208/15
- VG Sigmaringen, 17.03.2005 – NC 6 K 396/04Zitiert von 10
- OVG NRW, 27.10.2004 – 6 B 1099/04
Zuletzt entschieden
- LAG Niedersachsen, 11.02.2008 – 8 Sa 1368/07Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 29.06.2004 – 2 NB 859/04Hochschulzulassung; Ermittlung der Ausbildungskapazität für einen Teilstudienplatz im Studiengang Humanmedizin Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BAG, 14.08.2002 – 7 AZR 372/01Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 HRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.12.2004 Ausfertigung
§ 48 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I 3835)
BGBl. 2004 I S. 3835
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16.02.2002 Ausfertigung
§ 48 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I 693)
BGBl. 2002 I S. 693
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.