Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 47 Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
Stand: 10.06.2019
Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich
Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes bleiben hierbei außer Betracht. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gilt entsprechend.
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Nach Gewicht
- BAG, 06.08.2003 – 7 AZR 33/03Zitiert von 10
- BVerfG, 27.07.2004 – 2 BvF 2/02Grenzen der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes (Juniorprofessur)Zitiert von 114
- BAG, 02.09.2009 – 7 AZR 291/08Befristung im Hochschulbereich: Geltung der neunjährigen Befristungsdauer im Bereich der Medizin nur für wissenschaftliche Mitarbeiter medizinischer Fachrichtungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
- BVerfG, 28.03.1984 – 2 BvL 2/82Hälftige Aufteilung der Sitze in den Hochschulgremien auf die Hochschulassistenten einerseits und auf die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben andererseits (Schleswig-Holstein)Zitiert von 3
- VG Sigmaringen, 17.03.2005 – NC 6 K 396/04Zitiert von 10
- VG Berlin, 03.07.2024 – 26 K 133/24Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 28.10.2025 – NC 9 S 677/25
- VG Magdeburg, 29.11.2023 – 7 A 279/22 MD
- BVerwG, 30.09.2015 – 6 C 45/14Entziehung eines Doktorgrades wegen Täuschung über strafrechtliche UnbescholtenheitZitiert von 9
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