Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 53 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/53#abs-1 (1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die Beamtinnen, Beamten und Angestellten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/53#abs-2 (2) Soweit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind, soll ihnen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/53#abs-3 (3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/53#abs-4 (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 53 HRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Hamburg, 19.10.2016 – 3 Sa 53/16
- ArbG Hamburg, 24.02.2016 – 22 Ca 264/15Zitiert von 1
- VG Sigmaringen, 17.03.2005 – NC 6 K 396/04Zitiert von 10
- BVerfG, 27.07.2004 – 2 BvF 2/02Grenzen der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes (Juniorprofessur)Zitiert von 117
- LAG Baden-Württemberg, 28.09.2018 – 12 Sa 28/18
- EuGH, 12.05.1993 – C-272/92
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 31.05.2024 – 5 K 209/21
- OVG NRW, 26.02.2024 – 34 A 67/23.PVL
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.01.2024 – 10 M 16/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 HRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.12.2004 Ausfertigung
§ 53 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I 3835)
BGBl. 2004 I S. 3835
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16.02.2002 Ausfertigung
§ 53 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I 693)
BGBl. 2002 I S. 693
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