§ 467 Lagervertrag
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 23
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Nach Gewicht
- OLG Hamburg, 06.06.2024 – 6 U 70/23
- LG Hamburg, 19.09.2024 – 332 O 62/23Zitiert von 1
- OLG Köln, 16.05.2024 – 3 U 143/19
- BGH, 20.09.2018 – I ZR 146/17(Lagerhalterhaftung: Geltung der Bestimmungen über das Lagergeschäft bei der Übernahme anderer Aufgaben durch den Lagerhalter; Beschränkbarkeit der Haftung nach § 475 BGB durch Individualvereinbarungen; Aufrechnungsverbot für streitige Gegenansprüche)Zitiert von 3
- LG Hamburg, 10.10.2025 – 419 HKO 6/22
- LG Hamburg, 08.08.2025 – 417 HKO 47/23Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Oldenburg, 13.11.2024 – 14 U 41/24
- LG Hamburg, 13.07.2023 – 413 HKO 78/22Zitiert von 1
- BGH, 23.03.2023 – I ZR 180/22Gehörsverletzung im Berufungsverfahren: Überraschungsentscheidung und Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht; Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Umzugsunternehmer wegen teilweiser Zerstörung eingelagerten UmzugsgutesZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 467 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/467#abs-1 (1) Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/467#abs-2 (2) Der Einlagerer wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/467#abs-3 (3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur, wenn die Lagerung und Aufbewahrung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehören. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Lagergeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.