§ 467 Lagervertrag
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/467?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/467?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Einlagerer wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/467?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur, wenn die Lagerung und Aufbewahrung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehören. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Lagergeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.
Änderungsverlauf
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01.07.2024 in Kraft
§ 467 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438)
BGBl. 2024 I Nr. 438
BGBl. 2024 I Nr. 438
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 467 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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