§ 475a Verjährung
Stand: 10.06.2019
Auf die Verjährung von Ansprüchen aus einer Lagerung, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegt, findet § 439 entsprechende Anwendung. Im Falle des gänzlichen Verlusts beginnt die Verjährung mit Ablauf des Tages, an dem der Lagerhalter dem Einlagerer oder, wenn ein Lagerschein ausgestellt ist, dem letzten ihm bekannt gewordenen legitimierten Besitzer des Lagerscheins den Verlust anzeigt.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 475a HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Oldenburg, 13.11.2024 – 14 U 41/24
- LG Itzehoe, 21.10.2024 – 2 O 16/17
- OLG Schleswig, 22.08.2022 – 16 U 114/21Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 30.10.2019 – 7 U 189/14
- BGH, 23.03.2023 – I ZR 180/22Gehörsverletzung im Berufungsverfahren: Überraschungsentscheidung und Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht; Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Umzugsunternehmer wegen teilweiser Zerstörung eingelagerten UmzugsgutesZitiert von 2
- BGH, 18.04.2002 – IX ZR 219/01Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 21.11.2024 – 18 U 105/24
- LG Bielefeld, 30.07.2024 – 15 O 35/22
- OLG Brandenburg, 16.12.2020 – 7 U 45/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 475a HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 475a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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