§ 432 Ersatz sonstiger Kosten
Stand: 10.06.2019
Haftet der Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung, so hat er über den nach den §§ 429 bis 431 zu leistenden Ersatz hinaus die Fracht, öffentliche Abgaben und sonstige Kosten aus Anlaß der Beförderung des Gutes zu erstatten, im Fall der Beschädigung jedoch nur in dem nach § 429 Abs. 2 zu ermittelnden Wertverhältnis. Weiteren Schaden hat er nicht zu ersetzen.
Wird zitiert von 36 Entscheidungen zu § 432 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 02.07.2026 – I ZR 134/25Frachtführerhaftung im Falle der Beschädigung des vom Absender geleasten Aufliegers
- BGH, 05.10.2006 – I ZR 240/03Zitiert von 2
- BGH, 17.09.2015 – I ZR 212/13Multimodaltransport Bahn/Seeschiff von Gebrauchtfahrzeugen aus Deutschland nach Libyen: Auswirkungen einer Entladung der Transportcontainer aus dem Seeschiff in Süditalien wegen Unklarheiten über Einfuhrbestimmungen für den Hauptfrachtvertrag; Frachtführerhaftung bei ungeklärtem Verbleib des Transportgutes und verschiedenen möglichen Schadensursachen; Zurechnungszusammenhang und Mitverschulden des Absenders; Ersatzfähigkeit vorgerichtlicher Kosten; Verlustvermutung und Wahlrecht des Absenders zwischen Entschädigung und Ablieferungsverlangen nebst SchadensersatzZitiert von 12
- OLG Hamburg, 06.06.2024 – 6 U 70/23
- BGH, 29.07.2009 – I ZR 171/08Zitiert von 4
- OLG Hamm, 12.06.2025 – 18 U 60/24
Zuletzt entschieden
- OLG Saarbrücken, 28.11.2025 – 3 U 7/25
- OLG Hamm, 10.06.2024 – 18 U 35/23Zitiert von 1
- AG Bonn, 09.08.2023 – 103 C 152/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 432 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 432 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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