§ 468 Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
Stand: 01.01.2025
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/468#abs-1 (1) Der Einlagerer ist verpflichtet, dem Lagerhalter, wenn gefährliches Gut eingelagert werden soll, rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Er hat ferner das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die der Lagerhalter zur Erfüllung seiner Pflichten benötigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/468#abs-2 (2) Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so ist abweichend von Absatz 1
Der Lagerhalter hat in diesem Falle den Einlagerer über dessen Pflicht nach Satz 1 Nr. 2 sowie über die von ihm zu beachtenden Verwaltungsvorschriften über eine amtliche Behandlung des Gutes zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/468#abs-3 (3) Der Einlagerer hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Lagerhalter Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch
§ 414 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/468#abs-4 (4) Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so hat er dem Lagerhalter Schäden und Aufwendungen nach Absatz 3 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft.