§ 439 Verjährung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/439#abs-1 (1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/439#abs-2 (2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/439#abs-3 (3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/439#abs-4 (4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.
Wird zitiert von 129 Entscheidungen zu § 439 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Bonn, 07.06.2006 – 5 S 14/06Zitiert von 1
- BGH, 02.10.2012 – I ZR 157/11Seefrachtrecht: Beginn der Verjährung von RückgriffsansprüchenZitiert von 1
- BGH, 20.09.2012 – I ZR 75/11Hemmung der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Frachtführer: Schriftformerfordernis für die Erklärung der HaftbarhaltungZitiert von 4
- BGH, 22.04.2010 – I ZR 31/08Frachtvertrag: Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist auf Primärleistungsansprüche und vertragliche AufwendungsersatzansprücheZitiert von 7
- BGH, 07.03.2013 – I ZR 186/11Aufwendungsersatzanspruch des Frachtführers wegen Verauslagung von Zollgebühren: Anwendbarkeit der frachtvertraglichen Verjährungsregelung; Beginn der Verjährung bei Aufwendungsersatzanspruch des Unterfrachtführers gegen den HauptfrachtführerZitiert von 1
- BGH, 13.03.2008 – I ZR 116/06Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.04.2026 – I ZB 80/25Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits nach § 110 VVG; Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Verjährungsentscheidungen nach Art. 24 CMNI
- OLG Frankfurt am Main, 18.12.2025 – 5 U 68/25
- KG, 14.07.2025 – 2 U 21/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 439 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 439 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.