§ 466 Abweichende Vereinbarungen über die Haftung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 18.05.2004 – 3 U 161/03
- BGH, 15.09.2005 – I ZR 58/03Zitiert von 10
- BGH, 02.12.2004 – I ZR 48/02Zitiert von 3
- BGH, 11.11.2004 – I ZR 120/02Transportrecht: Mitverschulden des Versenders wegen unterlassener Wertdeklaration bei grobem Organisationsverschulden des Frachtführers KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- BGH, 15.11.2001 – I ZR 182/99Zitiert von 11
- BGH, 15.11.2001 – I ZR 158/99Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 29.02.2012 – I - 18 U 68/11
- OLG Stuttgart, 14.07.2010 – 3 U 38/10
- OLG Köln, 28.01.2003 – 3 U 229/01Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 466 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/466#abs-1 (1) Soweit der Speditionsvertrag nicht die Versendung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat, kann von den Haftungsvorschriften in § 455 Absatz 2 und 3, § 461 Absatz 1 sowie in den §§ 462 und 463 nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/466#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 kann die vom Spediteur zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen anderen als den in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehenen Betrag begrenzt werden, wenn dieser Betrag
Ferner kann durch vorformulierte Vertragsbedingungen die vom Versender nach § 455 Absatz 2 oder 3 zu leistende Entschädigung der Höhe nach beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/466#abs-3 (3) Von § 458 Satz 2, § 459 Satz 1 und § 460 Absatz 2 Satz 1 kann nur insoweit durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden, als die darin in Bezug genommenen Vorschriften abweichende Vereinbarungen zulassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/466#abs-4 (4) Ist der Versender ein Verbraucher, so kann in keinem Fall zu seinem Nachteil von den in Absatz 1 genannten Vorschriften abgewichen werden, es sei denn, der Speditionsvertrag hat die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/466#abs-5 (5) Unterliegt der Speditionsvertrag ausländischem Recht, so sind die Absätze 1 bis 4 gleichwohl anzuwenden, wenn nach dem Vertrag sowohl der Ort der Übernahme als auch der Ort der Ablieferung des Gutes im Inland liegen.