§ 473 Dauer der Lagerung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/473#abs-1 (1) Der Einlagerer kann das Gut jederzeit herausverlangen. Ist der Lagervertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann er den Vertrag jedoch nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrags ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/473#abs-2 (2) Der Lagerhalter kann die Rücknahme des Gutes nach Ablauf der vereinbarten Lagerzeit oder bei Einlagerung auf unbestimmte Zeit nach Kündigung des Vertrags unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat verlangen. Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann der Lagerhalter auch vor Ablauf der Lagerzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist die Rücknahme des Gutes verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/473#abs-3 (3) Ist ein Lagerschein ausgestellt, so sind die Kündigung und das Rücknahmeverlangen an den letzten dem Lagerhalter bekannt gewordenen legitimierten Besitzer des Lagerscheins zu richten.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 473 HGB →
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Nach Gewicht
- LG Fulda, 11.03.2016 – 4 O 238/15Zitiert von 1
- BGH, 12.02.2020 – XII ZR 61/19Zulässige Kündigungsfristklausel in formularmäßigem PferdepensionsvertragZitiert von 2
- BGH, 02.10.2019 – XII ZR 8/19Pferdepensionsvertrag: Wirksamkeit einer vorformulierten Vertragsbestimmung über eine Kündigungsfrist von acht WochenZitiert von 9
- BGH, 07.10.2004 – I ZR 18/02Zitiert von 5
- OLG Oldenburg, 13.11.2024 – 14 U 41/24
- LG Hamburg, 06.12.2023 – 417 HKO 35/22
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 473 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 473 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.