§ 475 Haftung für Verlust oder Beschädigung
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, daß der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 das Gut bei einem Dritten einlagert.
Wird zitiert von 36 Entscheidungen zu § 475 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamburg, 06.06.2024 – 6 U 70/23
- OLG Köln, 16.05.2024 – 3 U 143/19
- BGH, 19.03.2014 – I ZR 209/12Schadensersatzprozess gegen den Lagerhalter: Revisionsgerichtliche Überprüfung der tatrichterlichen Beurteilung der Interventionswirkung einer Entscheidung im Vorprozess; Darlegungs- und Beweislast des EinlagerersZitiert von 6
- BGH, 15.09.2005 – I ZR 68/03
- BGH, 15.09.2005 – I ZR 58/03Zitiert von 10
- LG Itzehoe, 21.10.2024 – 2 O 16/17
Zuletzt entschieden
- LG Hamburg, 10.10.2025 – 419 HKO 6/22
- LG Hamburg, 08.08.2025 – 417 HKO 47/23Zitiert von 2
- BGH, 20.02.2025 – I ZR 119/24Berücksichtigung von Hilfsanträgen bei Berechnung der BeschwerZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 475 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.