§ 336 Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht
Stand: 06.09.2022
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- BGH, 26.05.2003 – II ZR 169/02Zitiert von 5
- BGH, 13.10.2008 – II ZR 26/08Zitiert von 1
- BGH, 13.10.2008 – II ZR 229/07Zitiert von 2
- BGH, 13.10.2008 – II ZR 227/07Zitiert von 1
- BFH, 21.10.1992 – X R 99/88Zitiert von 22
- BFH, 25.06.1984 – GrS 4/82
Zuletzt entschieden
8 Entscheidungen zu § 336 HGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 336 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/336#abs-1 (1) Der Vorstand einer Genossenschaft hat den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Ist die Genossenschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d und begibt sie nicht ausschließlich die von § 327a erfassten Schuldtitel, beträgt die Frist nach Satz 2 vier Monate.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/336#abs-2 (2) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Vorschriften entsprechend anzuwenden:
Sonstige Vorschriften, die durch den Geschäftszweig bedingt sind, bleiben unberührt. Genossenschaften, die die Merkmale für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a Absatz 1 erfüllen (Kleinstgenossenschaften), dürfen auch die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften nach näherer Maßgabe des § 337 Absatz 4 und § 338 Absatz 4 anwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/336#abs-3 (3) § 330 Abs. 1 über den Erlaß von Rechtsverordnungen ist entsprechend anzuwenden.