Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 98 Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 13.10.2008 – II ZR 26/08Zitiert von 1
- BGH, 13.10.2008 – II ZR 229/07Zitiert von 2
- BGH, 13.10.2008 – II ZR 227/07Zitiert von 1
- BGH, 01.02.2010 – II ZR 209/08Zurückverweisung wegen eines schweren Verfahrensmangels durch das Berufungsgericht; Insolvenzverschleppungshaftung gegenüber GenossenschaftsmitgliedernZitiert von 28
- BGH, 12.02.2007 – II ZR 309/05Zitiert von 1
- BGH, 12.02.2007 – II ZR 308/05Genossenschaftsrecht: Fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags eines Vorstandsmitglieds; Darlegungslast für das Nichtvorliegen einer Überschuldung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 28.04.2023 – 101 VA 162/22Zitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 31.03.2021 – 29 U 58/20
- BGH, 26.10.2000 – IX ZR 289/99Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 98 GenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Abweichend von § 19 Abs. 1 der Insolvenzordnung ist bei einer Genossenschaft die Überschuldung nur dann Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn
1.
die Mitglieder Nachschüsse bis zu einer Haftsumme zu leisten haben und die Überschuldung ein Viertel des Gesamtbetrags der Haftsummen aller Mitglieder übersteigt,
2.
die Mitglieder keine Nachschüsse zu leisten haben oder
3.
die Genossenschaft aufgelöst ist.