§ 337 Vorschriften zur Bilanz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/337#abs-1 (1) An Stelle des gezeichneten Kapitals ist der Betrag der Geschäftsguthaben der Mitglieder auszuweisen. Dabei ist der Betrag der Geschäftsguthaben der mit Ablauf des Geschäftsjahrs ausgeschiedenen Mitglieder gesondert anzugeben. Werden rückständige fällige Einzahlungen auf Geschäftsanteile in der Bilanz als Geschäftsguthaben ausgewiesen, so ist der entsprechende Betrag auf der Aktivseite unter der Bezeichnung "Rückständige fällige Einzahlungen auf Geschäftsanteile" einzustellen. Werden rückständige fällige Einzahlungen nicht als Geschäftsguthaben ausgewiesen, so ist der Betrag bei dem Posten "Geschäftsguthaben" zu vermerken. In beiden Fällen ist der Betrag mit dem Nennwert anzusetzen. Ein in der Satzung bestimmtes Mindestkapital ist gesondert anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/337#abs-2 (2) An Stelle der Gewinnrücklagen sind die Ergebnisrücklagen auszuweisen und wie folgt aufzugliedern:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/337#abs-3 (3) Bei den Ergebnisrücklagen sind in der Bilanz oder im Anhang gesondert aufzuführen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/337#abs-4 (4) Kleinstgenossenschaften, die von der Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 266 Absatz 1 Satz 4 Gebrauch machen, haben den Betrag der Geschäftsguthaben der Mitglieder sowie die gesetzliche Rücklage in der Bilanz im Passivposten A Eigenkapital wie folgt auszuweisen:
Davon:
Geschäftsguthaben der Mitglieder
gesetzliche Rücklage.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 337 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 18.10.1989 – I R 203/84Zitiert von 8
- BGH, 13.10.2008 – II ZR 26/08Zitiert von 1
- BGH, 13.10.2008 – II ZR 229/07Zitiert von 2
- BGH, 13.10.2008 – II ZR 227/07Zitiert von 1
- BFH, 23.01.2013 – I R 70/11Verlustabzug nach Verschmelzung von GenossenschaftenZitiert von 4
- BFH, 17.05.2000 – II R 2/98Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.03.2025 – II ZB 7/24(Verschmelzung von Genossenschaften: Begriff des Geschäftsguthabens im Sinn von § 85 Abs. 2 UmwG)
- LG Stuttgart, 24.11.2022 – 49 O 222/21
- BFH, 21.12.2005 – I R 93/04Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 337 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 337 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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