§ 265 Allgemeine Grundsätze für die Gliederung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/265#abs-1 (1) Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen, ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/265#abs-2 (2) In der Bilanz sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahrs anzugeben. Sind die Beträge nicht vergleichbar, so ist dies im Anhang anzugeben und zu erläutern. Wird der Vorjahresbetrag angepaßt, so ist auch dies im Anhang anzugeben und zu erläutern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/265#abs-3 (3) Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld unter mehrere Posten der Bilanz, so ist die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/265#abs-4 (4) Sind mehrere Geschäftszweige vorhanden und bedingt dies die Gliederung des Jahresabschlusses nach verschiedenen Gliederungsvorschriften, so ist der Jahresabschluß nach der für einen Geschäftszweig vorgeschriebenen Gliederung aufzustellen und nach der für die anderen Geschäftszweige vorgeschriebenen Gliederung zu ergänzen. Die Ergänzung ist im Anhang anzugeben und zu begründen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/265#abs-5 (5) Eine weitere Untergliederung der Posten ist zulässig; dabei ist jedoch die vorgeschriebene Gliederung zu beachten. Neue Posten und Zwischensummen dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/265#abs-6 (6) Gliederung und Bezeichnung der mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind zu ändern, wenn dies wegen Besonderheiten der Kapitalgesellschaft zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/265#abs-7 (7) Die mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung können, wenn nicht besondere Formblätter vorgeschrieben sind, zusammengefaßt ausgewiesen werden, wenn
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/265#abs-8 (8) Ein Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung, der keinen Betrag ausweist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, daß im vorhergehenden Geschäftsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.
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Nach Gewicht
- BGH, 26.05.2003 – II ZR 169/02Zitiert von 5
- VG Lüneburg, 07.05.2024 – 3 A 156/22Zitiert von 1
- FG Rheinland-Pfalz, 04.05.2022 – 1 K 1861/14Zitiert von 2
- FG Köln, 21.02.2024 – 13 K 2525/20
- VG Frankfurt am Main, 29.11.2012 – 1 K 1746/12.F
- BGH, 01.03.2011 – II ZB 6/10Handelsregisterverfahren: Beschwerderecht eines Notars bei Zurückweisung einer Gesellschafterliste; Zulässigkeit der Umnummerierung abgetretener GeschäftsanteileZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 13.10.2016 – 9 K 1087/14 K,G,FZitiert von 4
- BAG, 11.12.2012 – 3 AZR 615/10Anpassung der Betriebsrente - wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers - Eigenkapitalverzinsung - Eigenkapitalausstattung - handelsrechtliche JahresabschlüsseZitiert von 75
- BGH, 21.01.2010 – Xa ZR 175/07Abschlussprüfung bei Kapitalgesellschaften: Wirksamkeit eines Vertrages über die Prüfung des Jahresabschlusses bei teilweiser Neuerstellung und Prüfung durch den PrüferZitiert von 9
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