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Artikel 1 · BT-Drs. 19/17343 · S. 20

Zu Artikel 1 (Änderung des Handelsgesetzbuchs)

Zu Artikel 1 (Änderung des Handelsgesetzbuchs)
Zu Nummer 1 (Änderung des § 264)
Mit der Änderung soll die Festlegung der von dem sogenannten Bilanzeid betroffenen Gesellschaften enger an
die Formulierung in § 114 Absatz 1 Satz 1 WpHG angepasst werden, der nur Unternehmen erfasst, die als In-
landsemittenten Wertpapiere begeben. Darüber hinaus soll klargestellt werden, dass es sich bei dem Bilanzeid um
eine eigenständige Erklärung handelt, die sich zwar auf den Inhalt des Jahresabschlusses bezieht, aber nicht Teil
des Abschlusses ist.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 289 HGB)
Die Änderung verfolgt den gleichen Zweck wie die Änderung des § 264 Absatz 2 Satz 3 HGB. Darüber hinaus
soll klargestellt werden, dass der Lageberichtseid der Schriftform bedarf. In der Praxis ist die Unterzeichnung
(schon aus Dokumentationsgründen) üblich. Bilanzeid und Lageberichtseid können zusammengefasst und als ein-
heitliche Erklärung abgegeben werden.

Zu Nummer 3 (Änderung des § 297 HGB)
Mit der Änderung soll die Festlegung der von dem sogenannten Konzernbilanzeid betroffenen Mutterunterneh-
men enger an die Formulierung in § 114 Absatz 1 Satz 1 WpHG in Verbindung mit § 117 Nummer 1 WpHG
angepasst werden. Darüber hinaus soll klargestellt werden, dass es sich bei dem Konzernbilanzeid um eine eigen-
ständige Erklärung handelt, die sich zwar auf den Inhalt des Konzernabschlusses bezieht, aber nicht Teil des
Abschlusses ist.

Zu Nummer 4 (Änderung des § 315 HGB)
Die Änderung verfolgt den gleichen Zweck wie die Änderung des § 297 Absatz 2 Satz 4 HGB. Darüber hinaus
soll klargestellt werden, dass der Konzernlageberichtseid der Schriftform bedarf. In der Praxis ist die Unterzeich-
nung (schon aus Dokumentationsgründen) üblich. Konzernbilanzeid und Konzernlageberichtseid können zusam-
mengefasst und al

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 16.813 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/17343, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 54.511–71.324 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 5888ee501cbb8d45….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP