§ 13g Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 29
Nach Gewicht
- BGH, 14.05.2019 – II ZB 25/17Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts: Vereinbarkeit nationaler Regelungen über die Voraussetzungen der Eintragung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Handelsregister mit der Richtlinie und der NiederlassungsfreiheitZitiert von 1
- KG, 19.01.2012 – 25 W 66/11Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 08.08.2017 – 20 W 229/14
- BGH, 15.06.2021 – II ZB 25/17Handelsregisterverfahren zur Eintragung einer Zweigniederlassung einer englischen Private Company Limited by Shares: Formerfordernis bei Übersendung der Anmeldung auf elektronischem WegZitiert von 8
- BGH, 16.02.2021 – II ZB 25/17Eintragung der inländischen Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im Vereinigten Königreich in das inländische Handelsregister: Rechtslage nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen UnionZitiert von 10
- KG, 07.02.2012 – 25 W 5/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- EuGH, 14.10.2020 – C-469/19Zitiert von 1
- KG, 21.03.2016 – 22 W 64/15Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 03.02.2015 – 20 W 199/13Zitiert von 4
29 Entscheidungen zu § 13g HGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13g HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/13g#abs-1 (1) Für Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland gelten ergänzend die folgenden Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/13g#abs-2 (2) Der Anmeldung ist der Gesellschaftsvertrag in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 und 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind anzuwenden. § 8 Absatz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist nicht anzuwenden auf Gesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen. Wird die Errichtung der Zweigniederlassung in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes angemeldet, so sind in die Anmeldung auch die nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung getroffenen Festsetzungen aufzunehmen, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/13g#abs-3 (3) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch die Angaben nach § 10 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie die Angaben nach § 13e Abs. 2 Satz 3 bis 5 zu enthalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/13g#abs-4 (4) Änderungen des Gesellschaftsvertrages der ausländischen Gesellschaft sind durch die Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Für die Anmeldung gelten die Vorschriften des § 54 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/13g#abs-5 (5) Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 39, 65 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht. § 39 Absatz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist nicht anzuwenden auf Gesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/13g#abs-6 (6) Für die Aufhebung einer Zweigniederlassung gelten die Vorschriften über ihre Errichtung sinngemäß.