§ 13h Verlegung des Sitzes einer Hauptniederlassung im Inland
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- OLG Köln, 22.07.2004 – 2 Wx 23/04
- KG, 08.05.2023 – 22 W 21/23Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 20.03.2023 – 2 Wx 56/22
- OLG Köln, 17.07.2012 – 2 Wx 107/12
- BGH, 02.06.2008 – II ZB 1/06Zitiert von 1
- LG Darmstadt, 26.11.2024 – 20 O 58/23
Zuletzt entschieden
- VG Augsburg, 11.12.2023 – Au 9 K 23.1309Zitiert von 1
- VG Augsburg, 11.12.2023 – Au 9 K 22.1903Zitiert von 2
- KG, 09.05.2023 – 22 W 15/23
13 Entscheidungen zu § 13h HGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13h HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/13h#abs-1 (1) Wird die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Inland verlegt, so ist die Verlegung beim Gericht der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes anzumelden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/13h#abs-2 (2) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz aus dem Bezirk des Gerichts der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes verlegt, so hat dieses unverzüglich von Amts wegen die Verlegung dem Gericht der neuen Hauptniederlassung oder des neuen Sitzes mitzuteilen. Der Mitteilung sind die Eintragungen für die bisherige Hauptniederlassung oder den bisherigen Sitz sowie die bei dem bisher zuständigen Gericht aufbewahrten Urkunden beizufügen. Das Gericht der neuen Hauptniederlassung oder des neuen Sitzes hat zu prüfen, ob die Hauptniederlassung oder der Sitz ordnungsgemäß verlegt und § 30 beachtet ist. Ist dies der Fall, so hat es die Verlegung einzutragen und dabei die ihm mitgeteilten Eintragungen ohne weitere Nachprüfung in sein Handelsregister zu übernehmen. Die Eintragung ist dem Gericht der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes mitzuteilen. Dieses hat die erforderlichen Eintragungen von Amts wegen vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/13h#abs-3 (3) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz an einen anderen Ort innerhalb des Bezirks des Gerichts der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes verlegt, so hat das Gericht zu prüfen, ob die Hauptniederlassung oder der Sitz ordnungsgemäß verlegt und § 30 beachtet ist. Ist dies der Fall, so hat es die Verlegung einzutragen.