Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 54 Anmeldung und Eintragung der Satzungsänderung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 150
Nach Gewicht
- BGH, 14.10.2014 – II ZB 20/13Handelsregistersache: Befugnis des Insolvenzverwalters für eine GmbH zur Änderung des GeschäftsjahresrhythmusZitiert von 9
- KG, 23.07.2015 – 23 U 18/15Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 11.02.2022 – 20 W 47/21
- OLG Hamm, 14.09.2016 – 15 W 548/15Zitiert von 1
- BGH, 16.07.2024 – II ZR 71/23GmbH-Recht: Nichtigkeit von gegen die in der Satzung festgelegte Kompetenzverteilung verstoßenden Gesellschafterbeschlüssen; Abberufung eines Geschäftsführers durch die nach der Satzung dafür nicht zuständige GesellschafterversammlungZitiert von 17
- BGH, 31.01.2023 – II ZB 10/22Handelsregistersache: Eintragungsfähigkeit des zwischen zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung bestehenden GewinnabführungsvertragsZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 04.12.2025 – 27 U 121/23
- OLG München, 19.11.2025 – 34 Wx 271/25 e
- KG, 30.09.2025 – 22 W 24/25
150 Entscheidungen zu § 54 GmbHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/54#abs-1 (1) Die Abänderung des Gesellschaftsvertrags ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrags beizufügen; er muß mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein, daß die geänderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags mit dem Beschluß über die Änderung des Gesellschaftsvertrags und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrags übereinstimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/54#abs-2 (2) Bei der Eintragung genügt, sofern nicht die Abänderung die in § 10 bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei dem Gericht eingereichten Dokumente über die Abänderung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/54#abs-3 (3) Die Abänderung hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen ist.