Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 10 Inhalt der Eintragung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 77
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 23.01.2024 – II ZB 7/23Datenschutz: Antrag eines GmbH-Geschäftsführers auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im HandelsregisterZitiert von 8
- BGH, 16.02.2021 – II ZB 25/17Eintragung der inländischen Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im Vereinigten Königreich in das inländische Handelsregister: Rechtslage nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen UnionZitiert von 10
- BGH, 15.06.2021 – II ZB 25/17Handelsregisterverfahren zur Eintragung einer Zweigniederlassung einer englischen Private Company Limited by Shares: Formerfordernis bei Übersendung der Anmeldung auf elektronischem WegZitiert von 8
- BGH, 14.05.2019 – II ZB 25/17Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts: Vereinbarkeit nationaler Regelungen über die Voraussetzungen der Eintragung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Handelsregister mit der Richtlinie und der NiederlassungsfreiheitZitiert von 1
- OLG Hamm, 04.09.1996 – 15 W 235/96Zitiert von 1
- BGH, 07.05.2007 – II ZB 21/06Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 15.07.2025 – 3 Wx 85/25
- OLG Stuttgart, 01.04.2025 – 6 UH 3/25
- OLG Hamm, 17.01.2025 – 1 UH 46/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/10#abs-1 (1) Bei der Eintragung in das Handelsregister sind die Firma und der Sitz der Gesellschaft, eine inländische Geschäftsanschrift, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals, der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags und die Personen der Geschäftsführer anzugeben. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/10#abs-2 (2) Enthält der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen über die Zeitdauer der Gesellschaft oder über das genehmigte Kapital, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen. Wenn eine Person, die für Willenserklärungen und Zustellungen an die Gesellschaft empfangsberechtigt ist, mit einer inländischen Anschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird, sind auch diese Angaben einzutragen; Dritten gegenüber gilt die Empfangsberechtigung als fortbestehend, bis sie im Handelsregister gelöscht und die Löschung bekannt gemacht worden ist, es sei denn, dass die fehlende Empfangsberechtigung dem Dritten bekannt war.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/10#abs-3 (3) (weggefallen)