Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GmbHG

§ 67 Anmeldung der Liquidatoren

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen29 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/67#abs-1 (1) Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis sind durch die Geschäftsführer, jeder Wechsel der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis sind durch die Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/67#abs-2 (2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Liquidatoren oder über die Änderung in den Personen derselben in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/67#abs-3 (3) In der Anmeldung haben die Liquidatoren zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/67#abs-4 (4) Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung der Liquidatoren geschieht von Amts wegen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/67#abs-5 (5) (weggefallen)

§ 66 § 68