Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 67 Anmeldung der Liquidatoren
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/67#abs-1 (1) Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis sind durch die Geschäftsführer, jeder Wechsel der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis sind durch die Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/67#abs-2 (2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Liquidatoren oder über die Änderung in den Personen derselben in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/67#abs-3 (3) In der Anmeldung haben die Liquidatoren zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/67#abs-4 (4) Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung der Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/67#abs-5 (5) (weggefallen)
Wird zitiert von 30 Entscheidungen zu § 67 GmbHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 07.05.2007 – II ZB 21/06Zitiert von 3
- BGH, 26.07.2022 – II ZB 20/21Handelsregistersache: Amtswegige Eintragung einer gelöschten GmbH und ihrer LiquidatorenZitiert von 3
- BGH, 24.09.2024 – II ZB 15/23Liquidation einer GmbH: Anfordrungen an den Inhalt der vom Liquidator abzugebenden Versicherung
- OLG Hamm, 31.03.2005 – 15 W 189/04Zitiert von 1
- BGH, 27.11.2025 – 2 StR 627/25Beihilfe zum versuchten Betrug und zur Verletzung einer Gemeinschaftsmarke; Berücksichtigung von Milderungsgründen bei Strafrahmenbestimmung
- KG, 01.07.2022 – 22 W 31/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 06.08.2024 – 4 B 4/24Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde gegen mehrfach begründetes Urteil; Beteiligtenfähigkeit trotz von Amts wegen erfolgter Löschung einer GmbH im BeschwerdeverfahrenZitiert von 4
- LSG Baden-Württemberg, 20.03.2024 – L 2 BA 3361/21
- BPatG, 22.02.2024 – 30 W (pat) 67/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 67 geändert durch Artikel 6 1. 8. 2023 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.