Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 67 Anmeldung der Liquidatoren
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 29
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 07.05.2007 – II ZB 21/06Zitiert von 3
- BGH, 26.07.2022 – II ZB 20/21Handelsregistersache: Amtswegige Eintragung einer gelöschten GmbH und ihrer LiquidatorenZitiert von 3
- BGH, 24.09.2024 – II ZB 15/23Liquidation einer GmbH: Anfordrungen an den Inhalt der vom Liquidator abzugebenden Versicherung
- OLG Hamm, 31.03.2005 – 15 W 189/04Zitiert von 1
- BGH, 27.11.2025 – 2 StR 627/25Beihilfe zum versuchten Betrug und zur Verletzung einer Gemeinschaftsmarke; Berücksichtigung von Milderungsgründen bei Strafrahmenbestimmung
- KG, 01.07.2022 – 22 W 31/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 06.08.2024 – 4 B 4/24Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde gegen mehrfach begründetes Urteil; Beteiligtenfähigkeit trotz von Amts wegen erfolgter Löschung einer GmbH im BeschwerdeverfahrenZitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 20.03.2024 – L 2 BA 3361/21
- BPatG, 22.02.2024 – 30 W (pat) 67/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/67#abs-1 (1) Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis sind durch die Geschäftsführer, jeder Wechsel der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis sind durch die Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/67#abs-2 (2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Liquidatoren oder über die Änderung in den Personen derselben in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/67#abs-3 (3) In der Anmeldung haben die Liquidatoren zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/67#abs-4 (4) Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung der Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/67#abs-5 (5) (weggefallen)