Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 74 Schluss der Liquidation
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 48
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 17.05.2022 – II ZB 11/21Handelsregistersache: Beendigung der Liquidation bei vermögensloser GmbHZitiert von 3
- KG, 10.09.2021 – 22 W 51/21Zitiert von 4
- KG, 28.10.2022 – 22 W 53/22Zitiert von 1
- OLG Hamm, 29.07.2015 – 27 W 50/15Zitiert von 3
- KG, 23.07.2019 – 22 W 29/18Zitiert von 3
- OLG Hamm, 01.07.2015 – 27 W 71/15Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BPatG, 27.05.2026 – 25 W (pat) 47/24
- VG Düsseldorf, 06.05.2026 – 16 K 10918/25
- LAG Rheinland-Pfalz, 26.02.2025 – 7 SLa 194/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/74#abs-1 (1) Ist die Liquidation beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Liquidatoren den Schluß der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu löschen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/74#abs-2 (2) Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrags oder eines Beschlusses der Gesellschafter durch das Gericht bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/74#abs-3 (3) Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger sind zur Einsicht der Bücher und Schriften berechtigt. Gläubiger der Gesellschaft können von dem Gericht zur Einsicht ermächtigt werden.