§ 13d Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/13d#abs-1 (1) Befindet sich die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Ausland, so haben alle eine inländische Zweigniederlassung betreffenden Anmeldungen, Einreichungen und Eintragungen bei dem Gericht zu erfolgen, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/13d#abs-2 (2) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch den Ort und die inländische Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung zu enthalten; ist der Firma der Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser einzutragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/13d#abs-3 (3) Im übrigen gelten für die Anmeldungen, Einreichungen, Eintragungen, Bekanntmachungen und Änderungen einzutragender Tatsachen, die die Zweigniederlassung eines Einzelkaufmanns, einer Handelsgesellschaft oder einer juristischen Person mit Ausnahme von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung betreffen, die Vorschriften für Hauptniederlassungen oder Niederlassungen am Sitz der Gesellschaft sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 13d HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 19.01.2012 – 25 W 66/11Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 11.07.2007 – 2 W 143/07
- OLG Düsseldorf, 22.02.2017 – I-3 Wx 145/16
- FG Köln, 08.10.2015 – 13 K 2932/14Zitiert von 3
- LSG Sachsen-Anhalt, 04.12.2014 – L 6 U 99/12Zitiert von 2
- LG Freiburg, 22.07.2004 – 10 T 5/04
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 28.01.2026 – 39 O 32/25
- FG Köln, 14.09.2023 – 7 K 2450/20Zitiert von 2
- BPatG, 15.05.2023 – 26 W (pat) 575/18Markenbeschwerdeverfahren – „AIDA“ (Wortmarke) – Umschreibung auf Zweigniederlassung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13d HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 13d geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.