§ 40 Sofortmaßnahmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/40?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Liegen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Transaktion im Zusammenhang mit Geldwäsche steht oder der Terrorismusfinanzierung dient, so kann sie die Durchführung der Transaktion untersagen, um den Anhaltspunkten nachzugehen und die Transaktion zu analysieren. Außerdem kann sie unter den Voraussetzungen des Satzes 1
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/40?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Maßnahmen nach Absatz 1 können von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen aufgrund des Ersuchens einer zentralen Meldestelle eines anderen Staates getroffen werden. Ein Ersuchen hat die Angaben entsprechend § 35 Absatz 3 zu enthalten. Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen soll die Gründe für die Ablehnung eines Ersuchens angemessen darlegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/40?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Maßnahmen nach Absatz 1 werden von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen aufgehoben, sobald oder soweit die Voraussetzungen für die Maßnahmen nicht mehr vorliegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/40?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Maßnahmen nach Absatz 1 enden
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/40?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen kann Vermögensgegenstände, die einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 unterliegen, auf Antrag der betroffenen Person oder einer nichtrechtsfähigen Personenvereinigung freigeben, soweit diese Vermögensgegenstände einem der folgenden Zwecke dienen:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/40?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Gegen Maßnahmen nach Absatz 1 kann der Verpflichtete oder ein anderer Beschwerter Widerspruch erheben. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 34 Abs. 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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23.05.2022 Ausfertigung
§ 40 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I 754)
BGBl. 2022 I S. 754
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 40 aufgehoben durch Artikel 92 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 40 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2602)
BGBl. 2019 I S. 2602
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2018 I S. 1102
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