§ 40 Sofortmaßnahmen
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Köln, 17.05.2019 – 14 L 1066/19
- LG Frankfurt am Main, 22.01.2024 – 2-01 T 26/23, 29 C 2800/22 (11)
- VG Gelsenkirchen, 11.01.2021 – 18 L 1703/20Zitiert von 4
- VG Köln, 05.12.2025 – 9 K 4641/23
- OLG Frankfurt am Main, 10.01.2024 – 17 U 90/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/40#abs-1 (1) Liegen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Transaktion im Zusammenhang mit Geldwäsche oder einer Straftat nach § 18 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes steht oder der Terrorismusfinanzierung dient, so kann sie die Durchführung der Transaktion untersagen, um diesen Anhaltspunkten nachzugehen und die Transaktion zu analysieren. Außerdem kann sie unter den Voraussetzungen des Satzes 1
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/40#abs-2 (2) Maßnahmen nach Absatz 1 können von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen aufgrund des Ersuchens einer zentralen Meldestelle eines anderen Staates getroffen werden. Ein Ersuchen hat die Angaben entsprechend § 35 Absatz 3 zu enthalten. Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen soll die Gründe für die Ablehnung eines Ersuchens angemessen darlegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/40#abs-3 (3) Maßnahmen nach Absatz 1 werden von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen aufgehoben, sobald oder soweit die Voraussetzungen für die Maßnahmen nicht mehr vorliegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/40#abs-4 (4) Maßnahmen nach Absatz 1 enden
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/40#abs-5 (5) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen kann Vermögensgegenstände, die einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 unterliegen, auf Antrag der betroffenen Person oder einer Personenvereinigung freigeben, soweit diese Vermögensgegenstände einem der folgenden Zwecke dienen:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/40#abs-6 (6) Gegen Maßnahmen nach Absatz 1 kann der Verpflichtete oder ein anderer Beschwerter Widerspruch erheben. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.