§ 28 Fälligkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 18.12.2006 – 9 LA 158/03Zitiert von 3
- BVerwG, 14.05.2014 – 9 C 7/12Zum maßgeblichen Zeitpunkt zur Abgrenzung von Rückständen und laufenden Beträgen öffentlicher Lasten i.S.v. § 156 Abs. 1 ZVG i.V.m. § 13 Abs. 1 ZVGZitiert von 1
- VG Schleswig, 15.11.2023 – 4 A 1/22Zitiert von 1
- VG Greifswald, 05.02.2021 – 3 A 1530/20 HGW
- VG Schleswig, 25.09.2019 – 4 A 605/17Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 04.04.2019 – 5 K 4223/18
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 20.12.2013 – VG 11 K 682/09
- VG Köln, 07.12.2012 – 17 K 5268/11
- VG Gelsenkirchen, 25.10.2012 – 5 K 1137/12Zitiert von 19
11 Entscheidungen zu § 28 GrStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 GrStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/28#abs-1 (1) Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/28#abs-2 (2) Die Gemeinden können bestimmen, daß Kleinbeträge wie folgt fällig werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/28#abs-3 (3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Grundsteuer abweichend vom Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muß spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muß spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres beantragt werden.