Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

ZVG

§ 151

Stand: 10.06.2019

Bund17 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/151#abs-1 (1) Die Beschlagnahme wird auch dadurch wirksam, daß der Verwalter nach § 150 den Besitz des Grundstücks erlangt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/151#abs-2 (2) Der Beschluß, durch welchen der Beitritt eines Gläubigers zugelassen wird, soll dem Verwalter zugestellt werden; die Beschlagnahme wird zugunsten des Gläubigers auch mit dieser Zustellung wirksam, wenn der Verwalter sich bereits im Besitz des Grundstücks befindet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/151#abs-3 (3) Das Zahlungsverbot an den Drittschuldner ist auch auf Antrag des Verwalters zu erlassen.

§ 150e § 152