Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 151
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 30.09.2011 – 9 K 629/07
- AG Krefeld, 04.04.2013 – 3 C 486/11
- VG Düsseldorf, 12.10.2009 – 5 K 4785/09
- BGH, 12.02.2009 – IX ZB 112/06Insolvenzrecht: Unzulässigkeit der Anordnung der Zwangsverwaltung wegen § 89 Abs. 1 InsO bei einem aus der Insolvenzmasse freigegebenen Gegenstand KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BGH, 03.05.2006 – VIII ZR 210/05Zitiert von 1
- BVerwG, 14.05.2014 – 9 C 7/12Zum maßgeblichen Zeitpunkt zur Abgrenzung von Rückständen und laufenden Beträgen öffentlicher Lasten i.S.v. § 156 Abs. 1 ZVG i.V.m. § 13 Abs. 1 ZVGZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 05.01.2026 – 18 U 119/24
- OLG Saarbrücken, 04.12.2013 – 2 U 13/13Zitiert von 1
- LG Bochum, 15.03.2013 – I-10 S 67/12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 151 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/151#abs-1 (1) Die Beschlagnahme wird auch dadurch wirksam, daß der Verwalter nach § 150 den Besitz des Grundstücks erlangt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/151#abs-2 (2) Der Beschluß, durch welchen der Beitritt eines Gläubigers zugelassen wird, soll dem Verwalter zugestellt werden; die Beschlagnahme wird zugunsten des Gläubigers auch mit dieser Zustellung wirksam, wenn der Verwalter sich bereits im Besitz des Grundstücks befindet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/151#abs-3 (3) Das Zahlungsverbot an den Drittschuldner ist auch auf Antrag des Verwalters zu erlassen.