§ 77 Duldungspflicht
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 60
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 03.04.2017 – 9 LC 31/16Zitiert von 1
- VG Schleswig, 15.11.2023 – 4 A 1/22Zitiert von 1
- BGH, 12.03.2015 – V ZB 41/14Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der EG-Insolvenzverordnung: Erstreckung des Begriffs des dinglichen Rechts auf GrundsteuerforderungenZitiert von 1
- VG Potsdam, 25.09.2025 – VG 8 L 811/25
- VG Düsseldorf, 22.04.2015 – 5 K 8185/14Zitiert von 2
- VG Schleswig, 25.09.2019 – 4 A 605/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 03.12.2025 – 9 C 4.24Zahlung eines Duldungsverpflichteten auf die Steuerschuld; Erstattungsanspruch bei Zahlung auf die Steuerschuld eines anderen
- BVerwG, 26.09.2024 – 9 B 2/24, 9 B 2/24 (9 C 4/24) · Revisionszulassung; § 37 Abs. 2 AO
- BVerwG, 08.08.2024 – 9 B 8/24Feststellung des Erlöschens von Forderungen aus BescheidenZitiert von 4
60 Entscheidungen zu § 77 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 77 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/77#abs-1 (1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/77#abs-2 (2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der Finanzbehörde gilt als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.