Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

ZVG

§ 13

Stand: 10.06.2019

Bund24 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/13#abs-1 (1) Laufende Beträge wiederkehrender Leistungen sind der letzte vor der Beschlagnahme fällig gewordene Betrag sowie die später fällig werdenden Beträge. Die älteren Beträge sind Rückstände.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/13#abs-2 (2) Absatz 1 ist anzuwenden, gleichviel ob die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen auf öffentlichem oder privatem Recht oder ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen oder ob die gesetzlichen Vorschriften andere als die in § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bestimmten Fristen festsetzen; kürzere Fristen als die in § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bestimmten werden stets vom letzten Fälligkeitstag vor der Beschlagnahme zurückgerechnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/13#abs-3 (3) Fehlt es innerhalb der letzten zwei Jahre an einem Fälligkeitstermin, so entscheidet der Zeitpunkt der Beschlagnahme.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/13#abs-4 (4) Liegen mehrere Beschlagnahmen vor, so ist die erste maßgebend. Bei der Zwangsversteigerung gilt, wenn bis zur Beschlagnahme eine Zwangsverwaltung fortgedauert hat, die für diese bewirkte Beschlagnahme als die erste.

§ 12 § 14