Gesetze / Grundsteuergesetz

GrStG

§ 10 Steuerschuldner

Stand: 10.12.2019

SteuerrechtBund2 Fassungen56 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/10#abs-1 (1) Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/10#abs-2 (2) Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 9 § 11