§ 10 Steuerschuldner
Stand: 10.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/10#abs-1 (1) Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/10#abs-2 (2) Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner.
Wird zitiert von 64 Entscheidungen zu § 10 GrStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.07.2012 – 1 L 19/09Zitiert von 5
- VG Schleswig, 17.01.2024 – 4 A 278/21
- VGH Baden-Württemberg, 29.06.2017 – 2 S 1750/15Zitiert von 3
- VG Saarland Saarlouis, 29.05.2009 – 11 K 2084/07
- VG Arnsberg, 25.04.2003 – 3 K 2121/02Zitiert von 11
- OVG NRW, 14.02.2025 – 14 A 2380/19Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2024 – 3 K 3170/22Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2024 – 3 K 3142/23Zitiert von 5
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.05.2024 – 3 K 209/23 OVG
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 GrStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 10 Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.