§ 12 Dingliche Haftung
Stand: 10.06.2019
Die Grundsteuer ruht auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last.
Wird zitiert von 45 Entscheidungen zu § 12 GrStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Wiesbaden, 14.11.2022 – 1 K 2154/18.WI
- BGH, 18.02.2010 – IX ZR 101/09Freihändige Veräußerung eines Grundstücks durch den Insolvenzverwalter: Abgesonderte Befriedigung der Gemeinde als Inhaberin einer öffentlichen Last wegen ihrer GrundsteuerforderungZitiert von 9
- BVerwG, 07.09.1984 – 8 C 30.82Zitiert von 5
- VG Schleswig, 15.11.2023 – 4 A 1/22Zitiert von 1
- BGH, 12.03.2015 – V ZB 41/14Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der EG-Insolvenzverordnung: Erstreckung des Begriffs des dinglichen Rechts auf GrundsteuerforderungenZitiert von 1
- VG Schleswig, 25.09.2019 – 4 A 605/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 03.12.2025 – 9 C 4.24Zahlung eines Duldungsverpflichteten auf die Steuerschuld; Erstattungsanspruch bei Zahlung auf die Steuerschuld eines anderen
- BVerwG, 22.08.2025 – 9 B 4.25Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde zu Fragen der Vorteilslage und Ablaufhemmung im Kommunalabgabenrecht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 22.08.2025 – 9 B 3.25Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde zur Auslegung irrevisiblen Landesrechts bei kommunalen Herstellungsbeiträgen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 GrStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.