Gesetze / Grundsteuergesetz GrStG § 29 Vorauszahlungen Stand: 10.06.2019 SteuerrechtBund Der Steuerschuldner hat bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids zu den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten.