Gesetze / Grunderwerbsteuergesetz

GrEStG

§ 8 Grundsatz

SteuerrechtBund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Steuer bemißt sich nach dem Wert der Gegenleistung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Steuer wird nach den Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes bemessen:

1.
wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist;
2.
bei Umwandlungen auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes, bei Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage;
3.
in den Fällen des § 1 Absatz 2a, 3 und 3a.

Erstreckt sich der Erwerbsvorgang auf ein noch zu errichtendes Gebäude oder beruht die Änderung des Gesellschafterbestandes im Sinne des § 1 Abs. 2a auf einem vorgefaßten Plan zur Bebauung eines Grundstücks, ist der Wert des Grundstücks abweichend von § 157 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend.

§ 7 § 9