Gesetze / Grunderwerbsteuergesetz
GrEStG§ 8 Grundsatz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Steuer bemißt sich nach dem Wert der Gegenleistung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Steuer wird nach den Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes bemessen:
Erstreckt sich der Erwerbsvorgang auf ein noch zu errichtendes Gebäude oder beruht die Änderung des Gesellschafterbestandes im Sinne des § 1 Abs. 2a auf einem vorgefaßten Plan zur Bebauung eines Grundstücks, ist der Wert des Grundstücks abweichend von § 157 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2050)
BGBl. 2021 I S. 2050
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 986)
BGBl. 2021 I S. 986
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02.11.2015 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I 1834)
BGBl. 2015 I S. 1834
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1809)
BGBl. 2013 I S. 1809
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24.03.1999 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I 402)
BGBl. 1999 I S. 402
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.