Gesetze / Grunderwerbsteuergesetz
GrEStG§ 5 Übergang auf eine Gesamthand
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/5?asof=2021-07-03#abs-1 (1) Geht ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand (Gemeinschaft zur gesamten Hand) über, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Anteil des einzelnen am Vermögen der Gesamthand Beteiligten seinem Bruchteil am Grundstück entspricht. Satz 1 gilt nicht für eine Gesamthand, die nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes optiert hat, es sei denn, die Ausübung und Wirksamkeit der Option liegt länger als die in Absatz 3 Satz 1 genannte Frist zurück und die jeweilige Beteiligung am Vermögen der Gesamthand besteht länger als die in Absatz 3 Satz 1 genannte Frist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/5?asof=2021-07-03#abs-2 (2) Geht ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand über, so wird die Steuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/5?asof=2021-07-03#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von zehn Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert. Satz 1 gilt nicht, soweit allein durch den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von zehn Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt die Ausübung der Option nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes als Verminderung des Anteils des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand, wenn die Option innerhalb der jeweils für Satz 1 geltenden Frist ausgeübt und wirksam wird.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 23 1. 7. 2021 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2056)
BGBl. 2021 I S. 2056
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2050)
BGBl. 2021 I S. 2050
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 986)
BGBl. 2021 I S. 986
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 33 1. 2. 2020 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
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24.03.1999 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I 402)
BGBl. 1999 I S. 402
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