Gesetze / Grunderwerbsteuergesetz
GrEStG§ 5 Übergang auf eine Gesamthand
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Geht ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand (Gemeinschaft zur gesamten Hand) über, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Anteil des einzelnen am Vermögen der Gesamthand Beteiligten seinem Bruchteil am Grundstück entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Geht ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand über, so wird die Steuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 23 1. 7. 2021 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2056)
BGBl. 2021 I S. 2056
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2050)
BGBl. 2021 I S. 2050
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 986)
BGBl. 2021 I S. 986
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 33 1. 2. 2020 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
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24.03.1999 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I 402)
BGBl. 1999 I S. 402
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