Gesetze / Grunderwerbsteuergesetz

GrEStG

§ 5 Übergang auf eine Gesamthand

SteuerrechtBund7 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Geht ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand (Gemeinschaft zur gesamten Hand) über, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Anteil des einzelnen am Vermögen der Gesamthand Beteiligten seinem Bruchteil am Grundstück entspricht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Geht ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand über, so wird die Steuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert.

§ 4 § 6