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Artikel 7 · BT-Drs. 16/10188 · S. 28
Zu Artikel 7 (Änderung des Gewerbesteuer-
Zu Artikel 7 (Änderung des Gewerbesteuer- gesetzes) Zu Nummer 1 (§ 14a) Internet und elektronische Datenverarbeitung bieten neue Möglichkeiten, die Verwaltung bürgerfreundlicher zu machen und Bürokratielasten zu vermeiden. Die Verpflich- tung zur elektronischen Übermittlung der Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags sowie der Zer- legungserklärung ist eine Maßnahme, die einen wichtigen Baustein des Gesamtkonzepts zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens darstellt. Danach sollen durch IT-gestützte Verfahren (eGovernment) gleichzeitig unnötige Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 29 – Drucksache 16/10188 Bürokratiekosten für Unternehmen abgebaut und die Ver- waltung moderner, leistungsfähiger und effizienter werden. Nach geltendem Recht sind die Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags sowie die Zerlegungserklä- rung nach amtlichen Vordrucken abzugeben. Die Erklärun- gen sind vom Steuerschuldner oder seinem gesetzlichen Ver- treter eigenhändig zu unterschreiben. Das Betriebsfinanzamt setzt den Gewerbesteuermessbetrag und in Zerlegungsfällen die Zerlegungsanteile fest. Auf Grundlage der Festsetzungen durch das Betriebsfinanzamt setzen die Betriebsstätten- gemeinden die Gewerbesteuer fest. Mit der gesetzlichen Änderung wird eine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags sowie der Zerlegungserklä- rung eingeführt. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Finanzbehörde zulassen, dass die Erklärung zur Festsetzung des Gewerbe- steuermessbetrags sowie der Zerlegungserklärung nach amt- lich vorgeschriebenem Vordruck in Papierform abgegeben werden können. Eine unbillige Härte kann insbesondere dann vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar ist, die technischen Vorauss
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.339 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/10188, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 91.309–93.648 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert ccee0a4e99af3970….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP