§ 185 Geltung der allgemeinen Vorschriften
Stand: 13.04.2025
Auf die in den Steuergesetzen vorgesehene Zerlegung von Steuermessbeträgen sind die für die Steuermessbeträge geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 185 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 11.05.2022 – 2 K 3400/18 GZitiert von 1
- BFH, 24.03.1992 – VIII R 33/90Zitiert von 16
- BFH, 20.04.1999 – VIII R 13/97Gewerbesteuerzerlegung: Umfang der Anfechtung eines Zerlegungs-Änderungsbescheids durch eine zerlegungsberechtigte Gemeinde Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 10
- BFH, 09.01.2013 – IV B 64/11Keine Bindungswirkung des Gewerbesteuermessbescheids für den Gewerbesteuerbescheid hinsichtlich der Bestimmung der hebeberechtigten Gemeinde - Keine notwendige Beiladung der GemeindenZitiert von 6
- BFH, 27.03.1996 – I R 83/94Zitiert von 15
- BFH, 13.05.1993 – IV R 1/91Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- BGH, 29.04.2025 – 1 StR 238/24Gewerbesteuerhinterziehung: Unrichtige Angabe der Betriebsstätte im Zusammenhang mit der sog. "Maskenaffäre" während der Corona-Pandemie
- BFH, 15.05.2024 – IV R 23/21Zwang zur Einheitlichkeit der ZerlegungsentscheidungZitiert von 2
- BFH, 15.05.2024 – IV R 22/21(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 15.05.2024 IV R 21/21 - Korrektur eines Zerlegungsbescheids bei nachträglich bekannt gewordener Tatsache)Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 185 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.