Gesetze / Gewerbeordnung

GewO

§ 68 Spezialmarkt und Jahrmarkt

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund55 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/68#abs-1 (1) Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/68#abs-2 (2) Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/68#abs-3 (3) Auf einem Spezialmarkt oder Jahrmarkt können auch Tätigkeiten im Sinne des § 60b Abs. 1 ausgeübt werden; die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a bleiben unberührt.

§ 67 § 68a