§ 68 Spezialmarkt und Jahrmarkt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 55
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Bremen, 13.06.2018 – 2 LB 72/18Zitiert von 1
- VG Bremen, 26.10.2017 – 5 K 2821/16Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 21.04.2017 – 7 ME 20/17Zitiert von 2
- VG Schleswig, 16.07.2009 – 12 A 89/09
- OVG Niedersachsen, 24.02.2026 – 7 LA 10/24
- VG Stuttgart, 28.03.2019 – 4 K 19440/17
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 30.04.2026 – 4 B 450/26
- VG Göttingen, 20.03.2026 – 1 B 101/26
- OVG NRW, 04.03.2026 – 13 D 239/21.NE
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68 GewO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/68#abs-1 (1) Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/68#abs-2 (2) Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/68#abs-3 (3) Auf einem Spezialmarkt oder Jahrmarkt können auch Tätigkeiten im Sinne des § 60b Abs. 1 ausgeübt werden; die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a bleiben unberührt.